eingetragen im Genossenschaftsregisters des Amtsgericht Stuttgart unter GnR 720036
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft führt die Bezeichnung WINFAIR eG.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2 Zweck und Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist:
- a) Branchenübergreifende Vereinigung zur Förderung von Kooperationen und Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen und Organisationen, die ökologisch nachhaltig und im Sinne der Gemeinwohlorientierung wirtschaften oder ihren Geschäftsbetrieb in diesem Sinne zukünftig ausrichten wollen.
- b) Unterstützung bei der Weiterbildung, Suche und Vermittlung von Mitarbeitern von und für Mitglieder.
- c) Abwicklung und Unterstützung von Projekten, die dem Leitbild der Genossenschaft entsprechen.
- d) Bereitstellung von Dienstleistungen zur Stärkung der Mitgliedsunternehmen und KMU.
- e) Vermittlung von Aufträgen an Selbstständige – an andere Firmen (Unternehmen).
(2) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
(3) Die Genossenschaft kann Niederlassungen gründen und sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, die weder militärischen Einrichtungen dienen noch menschenfeindlich, sexistisch oder diskriminierend agieren.
Mitglieder können sein
a) Natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaften,
c) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb einer Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mehrheitlich (einfache Mehrheit) binnen eines Monats ab Eingang des Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Abgewiesenen innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung das Recht der Berufung an den Aufsichtsrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 5 Geschäftsanteil (Einlage)
(1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro 50. Er ist sofort in voller Höhe nach Annahme der
Mitgliedschaft sofort einzuzahlen. Sacheinlagen sind nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder können sich mit weiteren Anteilen beteiligen.
(3) Juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und eingetragene Kaufleute haben aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stärke mindestens zehn Anteile zu zeichnen. Es sollen pro 25 Mitarbeiter / Beschäftigte in deren Unternehmen jeweils 10 weitere Anteile gezeichnet werden.
(4) Die Höhe der maximal zu erwerbenden Anteile ist auf 1.000 Stück pro Genossenschaftsmitglied begrenzt.
(5) Die Einlage für die Anteile dienen dem allgemeinen Geschäftsbetrieb. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen diese kann vom Mitglied nicht aufgerechnet werden.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
(7) Ein Anspruch auf Verzinsung des Geschäftsguthabens besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod (nach den Bedingungen gemäß § 9),
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss,
f) Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Genossenschaftsmitglieds, sofern die Maßnahmen nicht innerhalb von drei Monaten wiedereingestellt werden.
§ 7 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündigen.
(2) Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs.
§ 8 Übertragung des Genossenschaftsanteils
(1) Jedes Mitglied kann sein Genossenschaftsanteil jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist, und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist, nicht überschritten wird.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 9 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft der Erben endet zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 10 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz Abmahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses den gemäß der Satzung bzw. der Allgemeinen Geschäftsordnung der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
c) es trotz angemessener Bemühungen der Genossenschaft nicht erreichbar ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat. Das Mitglied muss angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.
(3) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand mittels eingeschriebenem Brief binnen eines Monats mitzuteilen, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Zugang schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(5) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
§ 11 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss der Genossenschaft maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Genossenschaftsanteils (§ 8) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausscheidende Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Das Auseinandersetzungsguthaben besteht aus der nominalen Einlage zuzüglich des noch auszuschüttenden Jahresüberschusses.
(3) Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen, insbesondere die stillen Reserven der Genossenschaft, hat das Mitglied keinen Anspruch.
(4) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 12 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen,
e) sich an Verlangen von mindesten einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen, sowie
g) die Mitgliederliste einzusehen.
§ 13 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren und angemessen zu verfolgen.
(2) Jedes Mitglied hat den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, den Grundsätzen der Genossenschaft und den Beschlüssen der Organe nachzukommen.
(3) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen und Produkte der Genossenschaft ist nach den vom Vorstand festgesetzten und vom Aufsichtsrat genehmigten, jeweils gültigen Tarifen zu vergüten.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, den Grundsätzen der Genossenschaft und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Er kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Weg Beschlüsse fassen. Alle Beschlüsse sind umgehend schriftlich zu dokumentieren.
(2) Die Erteilung von Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist nur in Textform zulässig.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Genossenschaft wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Sofern Vorstandsmitglieder angestellt werden, unterzeichnet der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats die Dienstverträge namens der Genossenschaft.
(6) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Aufgabe eine ihrem Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung und haben Anspruch auf Auslagenersatz. Der Anspruch erfolgt nur auf
Antrag. Der Anspruch erlischt drei Monate nach der Entstehung.
(7) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung; ihre vorläufige Amtsenthebung erfolgt gem. § 40 GenG.
(8) Der Vorstand hat, dem Geschäftsbetrieb angemessen, regelmäßige Sitzungen abzuhalten und diese zu dokumentieren.
§ 15 Zustimmungspflichtige und erörterungspflichtige Geschäfte
(1) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat mindestens einen Monat vor Ablauf eines Geschäftsjahres das Budget (einschließlich des jährlichen Investitions-, Finanz- und Personalplans) für das folgende Geschäftsjahr vor. Das Budget bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
(2) Folgende Maßnahmen des Vorstands bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrats, sofern sie nicht in dem vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresinvestitionsplan enthalten sind:
a) Verkauf aller oder wesentlicher Vermögensgegenstände der Genossenschaft,
b) Wesentliche Abweichungen vom jährlichen Budget (einschließlich des Investitions-, Finanz- und Personalplans); hierzu zählen insbesondere Abweichungen größer als 20 % des Budgets,
c) Änderung der wesentlichen Bilanzierungsgrundsätze der Genossenschaft,
d) Abschluss oder Änderung von wesentlichen Vereinbarungen mit Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern hinsichtlich der Beschäftigten der Genossenschaft, z.B. Tarifverträge, Sozialpläne usw.,
e) Gehaltsvorschüsse, die nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gewährt werden.
(3) Folgende Maßnahmen darf der Vorstand erst nach Erörterung mit dem Aufsichtsrat umsetzen:
a) Strategische Planung für die Genossenschaft,
b) wesentliche Veränderung der Unternehmensorganisation einschließlich der
Stellenplanung,
c) Einführung neuer bzw. Änderung bestehender Führungsgrundsätze,
d) Durchführung allgemeiner Kostensenkungsprogramme,
e) Einführung bzw. Aufhebung von bleibenden sozialen Einrichtungen, soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht.
§ 16 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte des Vorstandes und ist verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren. Er kann vom Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, den Kassenbestand und sonstige Papiere der Genossenschaft prüfen. Der Bericht hat binnen Wochenfrist nach schriftlicher Anforderung, frühestens drei Tage nach Zugang der Aufforderung zu erfolgen.
(2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und den Vorschlag des Vorstandes über die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung. Vor Feststellung des Jahresabschlusses erstattet der Aufsichtsrat der Generalversammlung einen Bericht über die Prüfung.
(3) Die Generalversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder für die erste Amtszeit von zwei Jahren, für die weiteren Amtszeiten von drei Jahren. Die Amtszeit beginnt mit Schluss der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt ist und endet mit Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Das Jahr der Wahl zählt nicht mit.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen steht eine pauschale Aufwandentschädigung zu, die die durchschnittlichen Aufwendungen abdecken soll; dabei kann je nach Funktion im Aufsichtsrat eine Staffelung vorgenommen werden. Weist das Mitglied höhere Aufwendungen nach, so sind diese zu ersetzen.
(5) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Er kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Weg Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Beschlüsse sind zu dokumentieren und den Organen binnen einer Woche in Textform mitzuteilen.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat zur Erhaltung der Geschäftsfähigkeit ein Vorstandsmitglied kommissarisch für die Dauer von längstens drei Monaten bestellen.
(9) Für den Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern gilt § 36 Abs. 3 GenG.
§ 17 Generalversammlung
(1) Die wesentlichen Aufgaben der Generalversammlung sind
a) Wahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
b) Feststellung des Jahresabschlusses,
c) Beschlüsse über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
d) Änderung der Satzung.
(2) Die Generalversammlung kann sich mit der Mehrheit von mindestens Dreivierteln der ab gegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung geben.
(3) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Mitglieder, die im Rahmen einen Anstellungsvertrag der Genossenschaft tätig waren, frühestens ab dem 130. Arbeitstag, haben zwei Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Mitglieder können sich nur von anderen Mitgliedern der Genossenschaft vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vor der Generalversammlung vorzulegen. Ein Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
(6) Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und sonst, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(7) Die Generalversammlung findet am Sitz (Ort) der Genossenschaft statt.
(8) Die Generalversammlung wird in Textform durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zumachen. Für das Antragsrecht der Mitglieder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und zur Stellung von Tagesordnungsanträgen gilt § 45 des Genossenschaftsgesetzes.
9) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
(10) Die Generalversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(11) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(12) Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. Der Prüfungsverband ist über die Einberufung einer Generalversammlung entsprechend der Einladungsfrist zu informieren.
(13) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch offene Abstimmung.
(14) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 18 Auskunftsrecht
(1) Auf Anfrage ist Mitgliedern Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit dieses zur sachlichen Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat im jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf schriftliche Anfrage. Art und Umfang der Auskunft sind zu dokumentieren.
(2) Die Auskunft kann verweigert werden, wenn
a) die Erteilung nach kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Erteilung strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde,
c) die Erteilung die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, oder
§ 19 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Die Mitglieder haften nur mit ihrer Einlage.
§ 20 Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister und endet am 31.12. des Jahres.
(2) Der Vorstand stellt innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr auf und legt sie dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor.
(3) Jahresabschluss und ggf. Lagebericht werden auf der Generalversammlung mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorgelegt. Der Aufsichtsrat berichtet auf der Generalversammlung über seine Prüfung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts.
(4) Zwei Wochen vor der Generalversammlung werden der Jahresabschluss, ggf. der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrates in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zugänglich gemacht und – soweit vorhanden – auf der Website in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich bekannt gemacht.
(5) Auf Verlangen und gegen Kostenerstattung kann das Mitglied eine Abschrift dieser Dokumente ausgehändigt bekommen.
(6) Über die Verwendung des Jahresüberschusses und die Deckung des Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Grundsätze der Genossenschaft, insbesondere des Prinzips des Vorrangs der Arbeit. Die Generalversammlung darf daher maximal 30 % des Jahresüberschusses an die Mitglieder auszahlen. Der nicht ausgeschüttete Betrag ist den Rücklagen zuzuschreiben.
(7) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
§ 21 Verjährung
Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 22 Auflösung und Abwicklung
(1) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
(2) Ein nach Auszahlung des Geschäftsguthabens vorhandener Überschuss wird nach dem Verhältnis des Geschäftsguthabens und dem Verhältnis des Arbeitsansatzes an die Mitglieder verteilt.
§ 23 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma in der Stuttgarter Zeitung veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die
Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
§ 24 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
Stuttgart 4/2021